Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vergolder- und Staffierer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1982Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung eines Stilornamentes zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer Zeichnung eines Stilornamentes zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen, Ornament
Dokumentnummer
NOR12073444
Alte Dokumentnummer
N51982172650