Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1982 bis 21.03.1995 — BGBl. Nr. 372/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.198221.03.1995 BGBl. Nr. 372/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 197/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 372/1982

Außerkrafttretensdatum

21.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 197/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Sandaufbereiten,
  2. Ziffer 2
    Formen von Modellen für Eisen, Schwermetall und Leichtmetall,
  3. Ziffer 3
    Kernmachen mit Kerneisen und Entlüften,
  4. Ziffer 4
    Legieren und Schmelzen,
  5. Ziffer 5
    Gießen,
  6. Ziffer 6
    Nachbearbeiten (Gußputzen, Ausbessern von Gußfehlern).
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach zehn Stunden zu beenden.

Schlagworte

Praxis, Prüfungsdauer, Prüfungsstoff

Gesetzesnummer

10006740

Dokumentnummer

NOR12073450

Alte Dokumentnummer

N51982172820