Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1982 bis 21.03.1995 — BGBl. Nr. 372/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198221.03.1995 BGBl. Nr. 372/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 197/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 372/1982

Außerkrafttretensdatum

21.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 197/1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach drei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  3. Absatz 4,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen und ihrer Sonderformen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung:
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Gießereitechnik,
    2. Ziffer 2
      Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Gießereitechnik.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen

Gesetzesnummer

10006740

Dokumentnummer

NOR12073451

Alte Dokumentnummer

N51982172830