Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 372/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 197/1995Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer zum Guß fertigen Form zu umfassen. Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung einer werkstattreifen Zeichnung einer zum Guß fertigen Form zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Zeichnen
Dokumentnummer
NOR12073453
Alte Dokumentnummer
N51982172850