Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
Text
Anlage
-----------
(§ 4 Z 3)
Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles
Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden Z 1 bis Z 3 durchzuführen: Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden Ziffer eins bis Ziffer 3, durchzuführen:
Beschreibung der Prüfanordnung:
Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.
Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem Liter Brennspiritus (vergällter Weingeist mit mindestens 92,4 Gewichtsprozent Ethylalkohol) zu füllen.
Auf dem darüberliegenden Fachboden sind drei offene Druckgaspackungen aus Stahlblech ohne Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen, daß sich eine Druckgaspackung über der Mitte der Blechwanne befindet und daß sich die beiden anderen Druckgaspackungen über zwei diagonal gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse (Dichte) ca. 220 kg/m3 beträgt; in dieser Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten Druckgaspackungen passende Öffnungen auszuschneiden.
Im Inneren der Druckgaspackungen ist am bombierten Boden jeweils ein Thermoelement (zB Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel 0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die Druckgaspackungen sind mit jeweils 0,25 Liter Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur ist ein weiteres Thermoelement an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des Fachbodens entfernt zu befestigen.
Graphische Darstellung der Prüfanordnung:
(Anm.: Dieser Teil der Anlage ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Dieser Teil der Anlage ist nicht darstellbar.)
Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 Grad C bis 25 Grad C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu entzünden. In der Folge sind die Temperaturen innerhalb der Druckgaspackungen und unterhalb des Regalbodens, auf dem sich die Druckgaspackungen befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen innerhalb der Druckgaspackungen dürfen bei zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten Versuchen nach zehn Minuten 50 Grad C im Mittel nicht überschreiten.