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Anl. 1

Fassungen
20.09.1986 bis 02.10.1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 120.09.198602.10.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

20.09.1986

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                            Anlage

                                                          -----------

                                                           (§ 4 Z 3)

Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles

Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden Ziffer eins bis Ziffer 3, durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Beschreibung der Prüfanordnung:

Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.

Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem Liter Brennspiritus (vergällter Weingeist mit mindestens 92,4 Gewichtsprozent Ethylalkohol) zu füllen.

Auf dem darüberliegenden Fachboden sind drei offene Druckgaspackungen aus Stahlblech ohne Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen, daß sich eine Druckgaspackung über der Mitte der Blechwanne befindet und daß sich die beiden anderen Druckgaspackungen über zwei diagonal gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse (Dichte) ca. 220 kg/m3 beträgt; in dieser Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten Druckgaspackungen passende Öffnungen auszuschneiden.

Im Inneren der Druckgaspackungen ist am bombierten Boden jeweils ein Thermoelement (zB Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel 0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die Druckgaspackungen sind mit jeweils 0,25 Liter Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur ist ein weiteres Thermoelement an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des Fachbodens entfernt zu befestigen.

  1. Ziffer 2
    Graphische Darstellung der Prüfanordnung:

Anmerkung, Dieser Teil der Anlage ist nicht darstellbar.)

  1. Ziffer 3
    Prüfverfahren:

Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 Grad C bis 25 Grad C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu entzünden. In der Folge sind die Temperaturen innerhalb der Druckgaspackungen und unterhalb des Regalbodens, auf dem sich die Druckgaspackungen befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen innerhalb der Druckgaspackungen dürfen bei zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten Versuchen nach zehn Minuten 50 Grad C im Mittel nicht überschreiten.

Gesetzesnummer

10006741

Dokumentnummer

NOR12074659

Alte Dokumentnummer

N51986187860