Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 14. Werden Druckgaspackungen in Lagerräumen gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können. Paragraph 14, Werden Druckgaspackungen in Lagerräumen gemäß Paragraph 12, höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können.
Dokumentnummer
NOR12073469
Alte Dokumentnummer
N51982173080