Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2
§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte gemäß ÖNORM F 1000, November 1978, zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen ebenfalls in Brandabschnitte gemäß dieser ÖNORM unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.Paragraph 18, (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte gemäß ÖNORM F 1000, November 1978, zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen ebenfalls in Brandabschnitte gemäß dieser ÖNORM unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.
(2)Absatz 2,Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 1 muß mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.Aus jedem Brandabschnitt gemäß Absatz eins, muß mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.
Schlagworte
Norm, Brandbekämpfung
Dokumentnummer
NOR12073473
Alte Dokumentnummer
N51982173120