Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1983 bis 02.10.1992 — BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.198302.10.1992 BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 435/1982

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2

Paragraph 18, (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte gemäß ÖNORM F 1000, November 1978, zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen ebenfalls in Brandabschnitte gemäß dieser ÖNORM unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.

  1. Absatz 2,Aus jedem Brandabschnitt gemäß Absatz eins, muß mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.

Schlagworte

Norm, Brandbekämpfung

Gesetzesnummer

10006741

Dokumentnummer

NOR12073473

Alte Dokumentnummer

N51982173120