Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
Text
§ 22. In Vorratsräumen ist die Lagerung von Druckgaspackungen mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Pappe, zur Selbstentzündung neigende Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen dürfen neben Druckgaspackungen Stoffe oder Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den Druckgaspackungen gelagert werden. Paragraph 22, In Vorratsräumen ist die Lagerung von Druckgaspackungen mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Pappe, zur Selbstentzündung neigende Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen dürfen neben Druckgaspackungen Stoffe oder Waren, die leicht entzündlich sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den Druckgaspackungen gelagert werden.