Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 24. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein. Paragraph 24, In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.
Dokumentnummer
NOR12073479
Alte Dokumentnummer
N51982173180