Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 25. Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß ÖNORM EN 2, Mai 1973, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein. Paragraph 25, Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß ÖNORM EN 2, Mai 1973, vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
Schlagworte
Feuerlöscher, Norm, Brandbekämpfung
Dokumentnummer
NOR12073480
Alte Dokumentnummer
N51982173190