Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verkaufsräume
§ 26. (1) Die bereitgestellten Druckgaspackungen dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten.Paragraph 26, (1) Die bereitgestellten Druckgaspackungen dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im § 74 Abs. 2 GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.
Dokumentnummer
NOR12073481
Alte Dokumentnummer
N51982173200