Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.07.1983 bis 02.10.1992 — BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.07.198302.10.1992 BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 435/1982

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 29, Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden Druckgaspackungen in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (Paragraph 26, Absatz 2,), so müssen die Regale für die Druckgaspackungen wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:

  1. Ziffer eins
    die Regale müssen aus unbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;
  2. Ziffer 2
    in Regalen dürfen jeweils außer Druckgaspackungen nur unverpackte unbrennbare Waren gelagert werden;
  3. Ziffer 3
    im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein.

Schlagworte

Spraydosen

Gesetzesnummer

10006741

Dokumentnummer

NOR12073484

Alte Dokumentnummer

N51982173230