Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 29. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden Druckgaspackungen in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26 Abs. 2), so müssen die Regale für die Druckgaspackungen wie folgt hergestellt und aufgestellt sein: Paragraph 29, Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden Druckgaspackungen in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (Paragraph 26, Absatz 2,), so müssen die Regale für die Druckgaspackungen wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
die Regale müssen aus unbrennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;
in Regalen dürfen jeweils außer Druckgaspackungen nur unverpackte unbrennbare Waren gelagert werden;
im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein.
Dokumentnummer
NOR12073484
Alte Dokumentnummer
N51982173230