Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung sind
Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von Druckgaspackungen dienen;
Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von Druckgaspackungen und der Lagerung anderer Waren dienen;
Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch Druckgaspackungen zum Verkauf bereitgehalten werden;
Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen.
Schlagworte
Vorratsraum, Verkaufsraum, Spraydosen
Dokumentnummer
NOR12073459
Alte Dokumentnummer
N51982172970