Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
01.07.1983 bis 02.10.1992 — BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3001.07.198302.10.1992 BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 435/1982

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 30, Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung in einem Regal Druckgaspackungen zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen diese Regale dem Paragraph 29, entsprechen und außerdem noch wie folgt gestaltet und verwendet sein:

  1. Ziffer eins
    Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, müssen so wärmedämmend ausgebildet sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze von unten her unterbinden.
  2. Ziffer 2
    Fächer, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf Druckgaspackungen im darüberliegenden Fach verhindern.
  3. Ziffer 3
    Eine gemeinsame Lagerung von Druckgaspackungen und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
  4. Ziffer 4
    Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen Druckgaspackungen aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich Druckgaspackungen befinden, angebracht sein.

Schlagworte

Spraydosen

Gesetzesnummer

10006741

Dokumentnummer

NOR12073485

Alte Dokumentnummer

N51982173240