Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
20.09.1986
Außerkrafttretensdatum
02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung Paragraph 4, Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieser Verordnung
brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten;
brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von 10 Minuten so weit unterbindet, daß auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der Druckgaspackungen keine höhere Temperatur als 50 Grad C auftritt.
Dokumentnummer
NOR12074542
Alte Dokumentnummer
N51986172980