Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lagerung von Druckgaspackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 435/1982 aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.Paragraph 6, (1) Druckgaspackungen dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.
(2)Absatz 2,Druckgaspackungen müssen so gelagert werden, daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf Druckgaspackungen gerichtet sein.
(3)Absatz 3,Druckgaspackungen, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.
Schlagworte
Funktionsmangel, Spraydosen
Dokumentnummer
NOR12073461
Alte Dokumentnummer
N51982173000