Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.07.1983 bis 02.10.1992 — BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.198302.10.1992 BGBl. Nr. 435/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lagerung von Druckgaspackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 435/1982

Außerkrafttretensdatum

02.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1992

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lagerräume

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 8, (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein.

  1. Absatz 2,Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muß.
  2. Absatz 3,Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.
  3. Absatz 4,Der Fußboden von Lagerräumen muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
  4. Absatz 5,Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.

Gesetzesnummer

10006741

Dokumentnummer

NOR12073463

Alte Dokumentnummer

N51982173020