Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Spartenkunde
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Gegenstand Spartenkunde sind dem Prüfling nach Maßgabe des Abs. 2 Fragen aus folgenden Sparten zu stellen:Im Gegenstand Spartenkunde sind dem Prüfling nach Maßgabe des Absatz 2, Fragen aus folgenden Sparten zu stellen:
Sparte Personenversicherungen
Sparte Kraftfahrzeugversicherungen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
Kraftfahrzeug-Fahrzeugversicherung,
Kraftfahrzeug-Insassenunfallversicherung,
Kraftfahrzeug-Rechtsschutzversicherung;
Sparte Schadensversicherungen für den privaten Bereich
Einbruchdiebstahlversicherung,
Leitungswasserschadenversicherung,
Sturmschadenversicherung,
Rechtsschutzversicherung;
Sparte Schadensversicherungen für den betrieblichen Bereich
Kombinierte Computerversicherung,
Einbruchdiebstahlversicherung,
Leitungswasserschadenversicherung,
Sturmschadenversicherung,
Rechtsschutzversicherung.
(2)Absatz 2,Dem Prüfling sind Fragen über Bedingungen und Tarife
in jeder der im Abs. 1 angeführten Sparten zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das unbeschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgelegt wird;in jeder der im Absatz eins, angeführten Sparten zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das unbeschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgelegt wird;
in einer bestimmten bzw. in mehreren bestimmten der im Abs. 1 angeführten Sparten zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf diese bestimmte Sparte bzw. diese bestimmten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgelegt wird.in einer bestimmten bzw. in mehreren bestimmten der im Absatz eins, angeführten Sparten zu stellen, wenn die Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf diese bestimmte Sparte bzw. diese bestimmten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten abgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073537
Alte Dokumentnummer
N5198310170Q