Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugmechaniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung Paragraph 6, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
einer Werkstattzeichnung,
einer elektrischen Schaltskizze,
von Entwurfskizzen einzelner Baugruppen
zu umfassen.
Schlagworte
Zeichnen, Skizze
Dokumentnummer
NOR12073551
Alte Dokumentnummer
N5198310185Q