Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.06.1983 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 258/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.06.198304.03.2004 BGBl. Nr. 258/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1983BGBl. Nr. 258/1983

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist als mündliche Prüfung abzuhalten und hat in zwei Teile zu zerfallen. Der erste und der zweite Teil dürfen jeweils außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
  2. Absatz 2,Im ersten Teil der Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über die Veredelungstechniken (Hohlglasmalen und Ätzen, Hohlglasfeinschleifen, Glasgravieren), die Glastechnologie, die Werk- und Hilfsstoffe, die einschlägigen Maschinen und Werkzeuge, die Lagerung und Verpackung sowie über Maßnahmen und Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes zu stellen.
  3. Absatz 3,Im zweiten Teil der Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes und des Handelsrechtes, über das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Konsumentenschutzrecht, das Preisrecht, das Wettbewerbsrecht und das Sozialversicherungsrecht zu stellen.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der Prüfung (Absatz 3,) hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, oder
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,
    durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Malen, Gravieren, Schleifen, Rechtskunde, Schriftverkehr, Volkswirtschaftslehre, Werkstoff, Betriebswirtschaftslehre

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006746

Dokumentnummer

NOR12073556

Alte Dokumentnummer

N5198310377P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/258/P2/NOR12073556