Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1983Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
den erfolgreichen Besuch der Glasfachschule und eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur, Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als in Z 1 genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, idF der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeitdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glaser, Glasgraveur, Glasmaler, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als in Ziffer eins, genannten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
nachweist.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073558
Alte Dokumentnummer
N5198310379P