Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 258/1983Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5.Paragraph 5,
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 für das Entfallen des zweiten Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege undim Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, für das Entfallen des zweiten Teiles der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belegeim Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Schlagworte
Gebühr, Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073559
Alte Dokumentnummer
N5198310380P