Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.06.1983 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 258/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.06.198304.03.2004 BGBl. Nr. 258/1983 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Hohlglasveredler einschließlich der Glasgraveure

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1983BGBl. Nr. 258/1983

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 5 vH, bei Entfall des zweiten Teiles der Prüfung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch 50 teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
  2. Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus Absatz eins, ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
  3. Absatz 3,Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn er
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006746

Dokumentnummer

NOR12073561

Alte Dokumentnummer

N5198310382P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/258/P7/NOR12073561