Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schlußbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in Kraft.
(2)Absatz 2,Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft.Gemäß Paragraph 375, Absatz eins, GewO 1973 tritt die unter Ziffer 25, dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach Paragraph 15,, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 1934,, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. März 1983 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073631
Alte Dokumentnummer
N5198311291Q