Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen Teil.
(2)Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln benötigten Rohstoffe wie insbesondere Drogen und Chemikalien.
Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten zu stellen. Die Erledigung der beiden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Kostenrechnung und Kalkulation
elektronische Datenverarbeitung
Auswertung branchenbezogener Kennziffern
Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten zu stellen. Die Erledigung der fünf Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung zu beenden.
(4)Absatz 4,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(5)Absatz 5,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf den im Abs. 3 angeführten Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und Organisation der Apothekenbelieferung) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf den im Absatz 3, angeführten Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und Organisation der Apothekenbelieferung) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(6)Absatz 6,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte
Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Grundzüge des Handelsrechts
Grundzüge des bürgerlichen Rechtes
Grundzüge des Wettbewerbsrechtes
Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.
Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(7)Absatz 7,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Abs. 2) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Absatz 2,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Absatz 4,) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
Schlagworte
Betriebswirtschaftslehre, Hygiene, Rechtskunde, Studium, Dauer,
Preisrecht
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073623
Alte Dokumentnummer
N5198311283Q