Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.1983 bis 16.01.1990 — BGBl. Nr. 10/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.198316.01.1990 BGBl. Nr. 10/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 10/1983

Außerkrafttretensdatum

16.01.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gegenstände der Konzessionsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil und den betriebswirtschaftlichen Teil; die mündliche Prüfung zerfällt in den beruflich-fachlichen Teil, den betriebswirtschaftlichen Teil und den rechtlichen Teil.
  2. Absatz 2,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittelkunde
    2. Ziffer 2
      Kunde über die zur Herstellung von Arzneimitteln benötigten Rohstoffe wie insbesondere Drogen und Chemikalien.
    Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten zu stellen. Die Erledigung der beiden Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
  3. Absatz 3,Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Kostenrechnung und Kalkulation
    2. Ziffer 2
      Bilanzkunde
    3. Ziffer 3
      elektronische Datenverarbeitung
    4. Ziffer 4
      Auswertung branchenbezogener Kennziffern
    5. Ziffer 5
      Schriftverkehr.
    Es ist je eine Prüfungsaufgabe auf diesen Gebieten zu stellen. Die Erledigung der fünf Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung zu beenden.
  4. Absatz 4,Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittelkunde
    2. Ziffer 2
      Drogenkunde
    3. Ziffer 3
      Chemikalienkunde
    4. Ziffer 4
      Nomenklatur
    5. Ziffer 5
      Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
    Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  5. Absatz 5,Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse auf den im Absatz 3, angeführten Gebieten sowie Kenntnisse über branchenspezifische betriebswirtschaftliche und betriebsorganisatorische Fragen (wie insbesondere Einkauf und Lagerung von Arzneimitteln und Drogen, Lagerkontrolle und Organisation der Apothekenbelieferung) zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  6. Absatz 6,Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika notwendigen rechtlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Arzneimittelrecht
    2. Ziffer 2
      Giftrecht
    3. Ziffer 3
      Suchtgiftrecht
    4. Ziffer 4
      Lebensmittelrecht
    5. Ziffer 5
      Steuerrecht
    6. Ziffer 6
      Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge und der Organisation der Kammern für Arbeiter und Angestellte
    7. Ziffer 7
      Vorschriften über Unfallverhütung und Arbeitnehmerschutz
    8. Ziffer 8
      Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft
    9. Ziffer 9
      Sozialversicherungsrecht
    10. Ziffer 10
      Grundzüge des Handelsrechts
    11. Ziffer 11
      Grundzüge des bürgerlichen Rechtes
    12. Ziffer 12
      Grundzüge des Wettbewerbsrechtes
    13. Ziffer 13
      Grundzüge des Preis- und Kartellrechtes.
    Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
  7. Absatz 7,Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (Absatz 2,) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (Absatz 4,) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.

Schlagworte

Betriebswirtschaftslehre, Hygiene, Rechtskunde, Studium, Dauer,
Preisrecht

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073623

Alte Dokumentnummer

N5198311283Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/10/P2/NOR12073623