Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.04.1983 bis 16.01.1990 — BGBl. Nr. 10/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.04.198316.01.1990 BGBl. Nr. 10/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 10/1983

Außerkrafttretensdatum

16.01.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
        und
      2. Litera b
        eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
        und
      2. Litera b
        eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Ziffer eins und 2 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
        und
      2. Litera b
        eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
    durch Zeugnisse nachweist.
  2. Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (Paragraph 220, GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222, GewO 1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Absatz eins, vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis, insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.

Schlagworte

Studium, Schulbesuch, Einkaufsleiter

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073626

Alte Dokumentnummer

N5198311286Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/10/P5/NOR12073626