Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität
und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,
und
eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 und 2 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wirddie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Ziffer eins und 2 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird
und
eine mindestens siebenjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2)Absatz 2,Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Abs. 1 vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis, insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (Paragraph 220, GewO 1973) oder im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222, GewO 1973) zu verstehen. Für jeweils zwei Jahre der im Absatz eins, vorgeschriebenen fachlichen Tätigkeit muß eine Tätigkeit in einer Stellung mit Dispositionsbefugnis, insbesondere als Betriebsleiter, Einkaufs- oder Verkaufsleiter, Organisationsleiter oder als Leiter im Lager und Expedit nachgewiesen werden.
Schlagworte
Studium, Schulbesuch, Einkaufsleiter
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073626
Alte Dokumentnummer
N5198311286Q