Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (Paragraph 4,) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) und von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belegeim Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1973) und von sonstigen Teilen der Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Schlagworte
Name, Gebühr, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073627
Alte Dokumentnummer
N5198311287Q