Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Tafeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein. Paragraph eins, (1) Die zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen an deren rechten Außenseite mit einer Tafel versehen sein.
(2) Die Tafel ist mit einer Seitenlänge von 400 mm und einer Höhe von 200 mm auszuführen und mit einer 5 mm breiten schwarzen Umrandung zu versehen.
(3) Die Tafel muß mit einer Hohlprägung, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich'' aufweist, versehen sein.
(4) Auf der Tafel muß in schwarzer, vollständig sichtbarer, dauernd gut lesbarer und unverwischbarer Schrift eingepreßt sein:
Auf der linken Seite die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (§§ 2 und 3);Auf der linken Seite die der Konzessionsart entsprechende Bezeichnung (Paragraphen 2 und 3);
unterhalb der der Konzessionsart entsprechenden Bezeichnung (Z 1) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 20 mm der Name der Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte deren Standortgemeinde-Namen;unterhalb der der Konzessionsart entsprechenden Bezeichnung (Ziffer eins,) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 20 mm der Name der Standortgemeinde, im Falle der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte deren Standortgemeinde-Namen;
unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Z 2) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls auch der Vor- und Familienname des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, dem der Ausdruck „GSCHF.'' beziehungsweise „FGSCHF.'' voranzustellen ist; erforderlichenfalls kann der Vorname des Geschäftsführers (Filialgeschäftsführers) abgekürzt werden.unterhalb des Namens der Standortgemeinde (Ziffer 2,) in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm der Name (Firmenname) des Gewerbetreibenden, gegebenenfalls auch der Vor- und Familienname des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers, dem der Ausdruck „GSCHF.'' beziehungsweise „FGSCHF.'' voranzustellen ist; erforderlichenfalls kann der Vorname des Geschäftsführers (Filialgeschäftsführers) abgekürzt werden.
(5) Auf der rechten Seite der Tafel muß das Standeszeichen nach dem Muster der Anlage angebracht sein.
(6) Unterhalb des Standeszeichens (Abs. 5) muß in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 20 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) eingepreßt sein. (6) Unterhalb des Standeszeichens (Absatz 5,) muß in schwarzer Schrift mit einer Ziffernhöhe von 20 mm das dem Kraftfahrzeug zugewiesene Kennzeichen (Paragraph 48, KFG 1967) eingepreßt sein.
(7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen auf der Tafel muß dem im Maßstab 1 : 2,5 angefertigten Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechen. (7) Die Anordnung der Aufschriften und Zeichen auf der Tafel muß dem im Maßstab 1 : 2,5 angefertigten Muster der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) entsprechen.