Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Tafeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den
Güterfernverkehr
§ 3. Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güterfernverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 2 des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in weißer Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 60 mm das Wort „FERN'' und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR'' eingepreßt sein. Paragraph 3, Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güterfernverkehr (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in weißer Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 60 mm das Wort „FERN'' und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 17 mm das Wort „VERKEHR'' eingepreßt sein.
Dokumentnummer
NOR12073568
Alte Dokumentnummer
N5198310542Y