Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.11.1983 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 506/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.11.198331.05.1995 BGBl. Nr. 506/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Tafeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 506/1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Ausgabe, Anbringung und

Rückgabe (Ablieferung) der Tafeln

Paragraph 4, (1) Die Tafeln sind von der für die Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 343, Absatz eins, GewO 1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben.

(2) An den Gewerbetreibenden dürfen nur so viele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine zugelassen sind (Paragraph 41, Absatz 2, Litera j, KFG 1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die dem Konzessionsumfang entspricht.

(3) Eine Tafel darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (Paragraph 48, KFG 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (Paragraph eins, Absatz 6,) entspricht.

(4) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen.

(5) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 43, KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung erforderliche Tafel abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt Paragraph 43, Absatz 3, KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafel durch die nach Absatz eins, zuständige Behörde zu erfolgen hat.

(6) Bei Endigung der Konzession hat der Gewerbeinhaber die Tafeln der Behörde (Absatz eins,) abzuliefern.

(7) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (Paragraph 6, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.

(8) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können, ist unzulässig.

(9) Die Ablieferung der Tafeln (Absatz 5 bis 7) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gesetzesnummer

10006748

Dokumentnummer

NOR12073569

Alte Dokumentnummer

N5198310543Y