Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Tafeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Ausgabe, Anbringung und
Rückgabe (Ablieferung) der Tafeln
§ 4. (1) Die Tafeln sind von der für die Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 343 Abs. 1 GewO 1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Paragraph 4, (1) Die Tafeln sind von der für die Ausfertigung des Konzessionsdekretes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 343, Absatz eins, GewO 1973) bei Erteilung der Konzession und bei Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge für jedes einzelne Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben.
(2) An den Gewerbetreibenden dürfen nur so viele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine zugelassen sind (§ 41 Abs. 2 lit. j KFG 1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die dem Konzessionsumfang entspricht. (2) An den Gewerbetreibenden dürfen nur so viele Tafeln ausgegeben werden, als für ihn Kraftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern nach Maßgabe der vorzulegenden Zulassungsscheine zugelassen sind (Paragraph 41, Absatz 2, Litera j, KFG 1967), somit höchstens jene Anzahl von Tafeln, die dem Konzessionsumfang entspricht.
(3) Eine Tafel darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (§ 48 KFG 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (§ 1 Abs. 6) entspricht. (3) Eine Tafel darf nur an dem Kraftfahrzeug angebracht sein, dessen Kennzeichen (Paragraph 48, KFG 1967) dem in die Tafel eingepreßten Kennzeichen (Paragraph eins, Absatz 6,) entspricht.
(4) Es ist unzulässig, Tafeln, Zeichen oder bildliche Darstellungen, die mit Tafeln im Sinne dieser Verordnung leicht verwechselt werden können, an Kraftfahrzeugen anzubringen.
(5) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (§ 43 KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung erforderliche Tafel abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt § 43 Abs. 3 KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafel durch die nach Abs. 1 zuständige Behörde zu erfolgen hat. (5) Bei Abmeldung eines Kraftfahrzeuges (Paragraph 43, KFG 1967) hat der Gewerbetreibende bei der zur Entgegennahme der Abmeldung zuständigen Behörde auch die im Sinne dieser Verordnung erforderliche Tafel abzuliefern. Diese Behörde hat die Tafel an die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde weiterzuleiten. Hinsichtlich der Freihaltung der abgelieferten Tafel zugunsten des abmeldenden Gewerbetreibenden gilt Paragraph 43, Absatz 3, KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die neuerliche Ausgabe der Tafel durch die nach Absatz eins, zuständige Behörde zu erfolgen hat.
(6) Bei Endigung der Konzession hat der Gewerbeinhaber die Tafeln der Behörde (Abs. 1) abzuliefern. (6) Bei Endigung der Konzession hat der Gewerbeinhaber die Tafeln der Behörde (Absatz eins,) abzuliefern.
(7) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (§ 6 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben. (7) Bei Änderungen des Inhaltes der auf die Tafeln eingepreßten Aufschriften (Paragraph 6, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes) hat die Behörde im Zuge des betreffenden Verwaltungsverfahrens die die Änderungen berücksichtigenden neuen Tafeln gegen Ersatz der Gestehungskosten, bei gleichzeitiger Ablieferung der alten Tafeln, auszugeben.
(8) Das Ändern der Tafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen die Aufschriften auf einer Tafel ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden können, ist unzulässig.
(9) Die Ablieferung der Tafeln (Abs. 5 bis 7) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. (9) Die Ablieferung der Tafeln (Absatz 5 bis 7) begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.