Kurztitel
Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Tafeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Verlust von Tafeln
§ 5. (1) Der Gewerbetreibende hat den Verlust einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der Tafel zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist dem Gewerbetreibenden zu bestätigen. Paragraph 5, (1) Der Gewerbetreibende hat den Verlust einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der Tafel zuständigen Behörde (Paragraph 4, Absatz eins,) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.
(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) weiterzuleiten. (2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel zuständige Behörde (Paragraph 4, Absatz eins,) weiterzuleiten.
(3) Die Behörde (§ 4 Abs. 1) hat an den Gewerbetreibenden gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung (Abs. 1) und gegen Ersatz der Gestehungskosten eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende neue Tafel auszugeben. (3) Die Behörde (Paragraph 4, Absatz eins,) hat an den Gewerbetreibenden gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung (Absatz eins,) und gegen Ersatz der Gestehungskosten eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende neue Tafel auszugeben.
(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (§ 3 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt werden; hiebei ist die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung (Abs. 1) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. (4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (Paragraph 3, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt werden; hiebei ist die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung (Absatz eins,) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.