Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.11.1983 bis 31.05.1995 — BGBl. Nr. 506/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.198331.05.1995 BGBl. Nr. 506/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen - Tafeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 506/1983

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1995

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verlust von Tafeln

Paragraph 5, (1) Der Gewerbetreibende hat den Verlust einer Tafel unverzüglich der für die Ausgabe der Tafel zuständigen Behörde (Paragraph 4, Absatz eins,) oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die Erstattung der Anzeige ist dem Gewerbetreibenden zu bestätigen.

(2) Wurde der Verlust bei einer Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes angezeigt, so hat diese die Anzeige an die für die Ausgabe der Tafel zuständige Behörde (Paragraph 4, Absatz eins,) weiterzuleiten.

(3) Die Behörde (Paragraph 4, Absatz eins,) hat an den Gewerbetreibenden gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung (Absatz eins,) und gegen Ersatz der Gestehungskosten eine der in Verlust geratenen Tafel entsprechende neue Tafel auszugeben.

(4) Nach dem Verlust der Tafel darf das betreffende Kraftfahrzeug bis zur Ausgabe der neuen Tafel nach Maßgabe der Art der Konzession (Paragraph 3, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes) weiter eingesetzt werden; hiebei ist die über die Anzeige des Verlustes ausgestellte Bestätigung (Absatz eins,) im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Gesetzesnummer

10006748

Dokumentnummer

NOR12073570

Alte Dokumentnummer

N5198310544Y