Norm ÖIAG - Finanzierungsmaßnahmen× ▾ ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" ÖIAG - Finanzierungsmaßnahmen Fassungen (Gesetz) ab 14.12.1983 — BGBl. Nr. 589/1983 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 04.08.199131.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 421/1991 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 03.08.199103.08.1991 § → § — 14.12.198302.08.1991 BGBl. Nr. 589/1983 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 02.08.1991 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel IArt. 1Artikel IIIArt. 3Artikel IVArt. 4