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Art. 4 (ÜR)

Fassungen
23.11.1990 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 714/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 (ÜR)23.11.199031.12.1995 BGBl. Nr. 714/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.11.1990BGBl. Nr. 714/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Beachte

Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,)

  1. Absatz eins,Bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zur Haltung von Kühen und männlichen Mastrindern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1987 vorhandenen Standplätze für diese Tierarten sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung zu bewilligen. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten anderer im Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung genannten Tierarten als Kühe und männliche Mastrinder werden hievon nicht berührt. Die für die Behandlung von Anträgen im Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen ist nicht anzuwenden. Der Landeshauptmann hat an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1987 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände des Betriebsinhabers, seiner minderjährigen Kinder und Wahlkinder sowie seiner am selben Betrieb lebenden großjährigen Wahlkinder (Paragraph 13, Absatz 3, in der genannten Fassung) gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12160829

Alte Dokumentnummer

N5198323809J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/325/A4/NOR12160829