Text
§ 10. (1) Waren, die im § 1 angeführt sind, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.Paragraph 10, (1) Waren, die im Paragraph eins, angeführt sind, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat mit Bescheid den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen. Wurde ein Pauschalsatz nach Abs. 6 festgelegt, so obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach § 18 jeweils Zeichnungsberechtigten.Die Kommission hat mit Bescheid den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen. Wurde ein Pauschalsatz nach Absatz 6, festgelegt, so obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach Paragraph 18, jeweils Zeichnungsberechtigten.
(3)Absatz 3,Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest gleichartigen Ware (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221), vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder einer Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen.Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest gleichartigen Ware (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wertzollgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221), vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder einer Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (§ 5 Abs. 3) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (Paragraph 5, Absatz 3,) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.
(5)Absatz 5,Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (§ 5 Abs. 3) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern.Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (Paragraph 5, Absatz 3,) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Absatz 6, zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern.
(6)Absatz 6,Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, hat die Kommission durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, hat die Kommission durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Absatz 3, maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.
(7)Absatz 7,Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere in Z 1 genannten Ziele, kann die Kommission abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird:Zur Erreichung der im Paragraph 2, Absatz eins,, insbesondere in Ziffer eins, genannten Ziele, kann die Kommission abweichend von den Absatz 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird:
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TARIF Warenbezeichnung Importausgleichs-
Nr./UNr. satz
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0206 -- Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, von Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch,
gekühlt oder gefroren .................. 24 vH
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in
Salzlake, getrocknet oder geräuchert;
genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
(10) - Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke
davon, mit Knochen ................. 34 vH
mindestens
400 S
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck)
und Stücke davon ................... 34 vH
mindestens
400 S
19 - - sonstige ........................... 34 vH
mindestens
400 S
20 - Fleisch von Rindern .................. 34 vH
mindestens
400 S
90 - andere, einschließlich genießbares
Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall:
C - von sonstigen Tieren:
1 - von Schafen und Ziegen ....... 34 vH
mindestens
400 S
2 - sonstiges .................... 34 vH
mindestens
400 S
1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus
Fleisch, Innereien oder anderem
Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse:
A - Salami, Salamini, Mortadella,
Schinkenrouladen, Mosaikwürste,
Geflügelleberwürste und
Trüffelleberwürste ................. 45 vH
B - andere ............................. 40 vH
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer
Schlachtanfall oder Blut, anders
zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen ......... 45 vH
mindestens
550 S
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis
0103 ............................. 45 vH
mindestens
550 S
B - von Tieren der Nummer 0104 ....... 45 vH
mindestens
550 S
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon .......... 45 vH
mindestens
550 S
42 - - Schultern und Stücke davon ......... 45 vH
mindestens
550 S
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen 45 vH
mindestens
550 S
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern) . 45 vH
mindestens
550 S
90 - andere, einschließlich Zubereitungen
von Blut von Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101 ... 45 vH
mindestens
550 S
2 - von Tieren der Nummer 0104 ... 45 vH
mindestens
550 S
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt
(mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder
in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,
Gnocchi, Ravioli und Canneloni;
Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder
in anderer Weise zubereitet:
ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent
Wurst, Fleisch, Innereien oder
anderen Schlachtanfall, Blut
oder irgendeiner Mischung von
diesen Waren von Tieren des
Kapitels 1 enthaltend ........ 45 vH
mindestens
550 S
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen
dafür; zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
A - Fleisch, Innereien oder anderen
Schlachtanfall, von Tieren des
Kapitels 1, enthaltend ........... 33 vH
mindestens
480 S.
(7a)Absatz 7 a,Darüber hinaus kann die Kommission abweichend von den Abs. 2 bis 6 für Waren, bei denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen.Darüber hinaus kann die Kommission abweichend von den Absatz 2 bis 6 für Waren, bei denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen.
(8)Absatz 8,Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Abs. 2, 3 oder 7 entgegenstehen, hat die Kommission einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Absatz 2, 3, oder 7 entgegenstehen, hat die Kommission einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
(9)Absatz 9,Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an die Bescheide nach Abs. 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission nach Abs. 11 ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen finden die für Bescheide nach § 185 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung.Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an die Bescheide nach Absatz 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission nach Absatz 11, ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen finden die für Bescheide nach Paragraph 185, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung. (10)Absatz 10,Vom Importausgleich sind Waren befreit,
Auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,Auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den Paragraphen 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; Paragraph 90, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.
(11)Absatz 11,Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; die Kommission hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.Ein Bescheid nach Absatz 2, 3, 7 und 8 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; die Kommission hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
(12)Absatz 12,Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.Sofern nicht ein Bescheid nach Absatz 2, 3, 7, oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
(13)Absatz 13,Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.Bei Anwendung des Paragraph 42, des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.