Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
31.12.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 969/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1031.12.199331.12.1995 § → § BGBl. Nr. 969/1993
§ 1001.07.199230.12.1993 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 969/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 10, (1) Waren, die im Paragraph eins, angeführt sind, unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet an Stelle des Zolles einem Importausgleich.

  1. Absatz 2,Die Kommission hat mit Bescheid den Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen. Wurde ein Pauschalsatz nach Absatz 6, festgelegt, so obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach Paragraph 18, jeweils Zeichnungsberechtigten.
  2. Absatz 3,Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem höheren Inlandspreis einer gleichen oder zumindest gleichartigen Ware (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wertzollgesetzes 1980, Bundesgesetzblatt Nr. 221), vermindert um die Importspesen und eine angemessene Importspanne. Die Importspesen und die Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen, daß kein Importausgleich zu erheben ist. In den Fällen der Entstehung der Zollschuld kraft Gesetzes, des Unbedingtwerdens einer bedingten Zollschuld sowie des Entstehens einer Ersatzpflicht oder einer Haftung nach den für Zölle geltenden Vorschriften ist der Importausgleichssatz mindestens in der Höhe des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes mit Bescheid zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Inlandsproduktion zu ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung (Paragraph 5, Absatz 3,) ist der Vergleichswert anzugeben, von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen wird.
  4. Absatz 5,Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen (Paragraph 5, Absatz 3,) die Angebotspreise der Einfuhranträge, die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren, soweit nicht Absatz 6, zur Anwendung kommt, die Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder Handelsländern.
  5. Absatz 6,Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren bewilligt werden, hat die Kommission durch Verordnung den Importausgleichssatz in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz ist unter Berücksichtigung der Preissituation, die in den maßgebenden Ursprungs- und Handelsländern Österreichs besteht, in einem Ausmaß festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware voraussichtlich zu den nach Absatz 3, maßgebenden Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt wird.
  6. Absatz 7,Zur Erreichung der im Paragraph 2, Absatz eins,, insbesondere in Ziffer eins, genannten Ziele, kann die Kommission abweichend von den Absatz 2 bis 6 mit Bescheid einen Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe bestimmen, wobei der Importausgleichssatz entweder in einem Hundertsatz des Zollwertes oder in Schilling für 100 kg der jeweils genannten Ware angeführt wird:

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TARIF                  Warenbezeichnung             Importausgleichs-

Nr./UNr.                                                 satz

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0206  --   Innereien und anderer genießbarer

           Schlachtanfall, von Rindern, Schweinen,

           Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,

           Maultieren und Mauleseln, frisch,

           gekühlt oder gefroren ..................      24 vH

0210  --   Fleisch sowie Innereien und anderer

           genießbarer Schlachtanfall, gesalzen, in

           Salzlake, getrocknet oder geräuchert;

           genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,

           Innereien oder anderem Schlachtanfall:

     (10)  - Fleisch von Schweinen:

      11   - - Schinken, Schultern und Stücke

               davon, mit Knochen .................      34 vH

                                                       mindestens

                                                         400 S

      12   - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck)

               und Stücke davon ...................      34 vH

                                                       mindestens

                                                         400 S

      19   - - sonstige ...........................      34 vH

                                                       mindestens

                                                         400 S

      20   - Fleisch von Rindern ..................      34 vH

                                                       mindestens

                                                         400 S

      90   - andere, einschließlich genießbares

             Mehl und Pulver aus Fleisch, Innereien

             oder anderem Schlachtanfall:

             C - von sonstigen Tieren:

                 1 - von Schafen und Ziegen .......      34 vH

                                                       mindestens

                                                         400 S

                 2 - sonstiges ....................      34 vH

                                                       mindestens

                                                         400 S

1601  00   Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus

           Fleisch, Innereien oder anderem

           Schlachtanfall oder Blut;

           Nahrungsmittelzubereitungen auf der

           Grundlage dieser Erzeugnisse:

           A - Salami, Salamini, Mortadella,

               Schinkenrouladen, Mosaikwürste,

               Geflügelleberwürste und

               Trüffelleberwürste .................      45 vH

           B - andere .............................      40 vH

1602  --   Fleisch, Innereien oder anderer

           Schlachtanfall oder Blut, anders

           zubereitet oder haltbar gemacht:

      10   - homogenisierte Zubereitungen .........      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

      20   - von Lebern von Tieren aller Art:

             A - von Tieren der Nummern 0101 bis

                 0103 .............................      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

             B - von Tieren der Nummer 0104 .......      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

     (40)  - von Schweinen:

      41   - - Schinken und Stücke davon ..........      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

      42   - - Schultern und Stücke davon .........      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

      49   - - sonstige, einschließlich Mischungen       45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

      50   - von Rindern (einschließlich Kälbern) .      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

      90   - andere, einschließlich Zubereitungen

             von Blut von Tieren aller Art:

             B - andere:

                 1 - von Tieren der Nummer 0101 ...      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

                 2 - von Tieren der Nummer 0104 ...      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

1902  --   Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt

           (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder

           in anderer Weise zubereitet, wie zB

           Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne,

           Gnocchi, Ravioli und Canneloni;

           Couscous, auch zubereitet:

      20   - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder

             in anderer Weise zubereitet:

             ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent

                     Wurst, Fleisch, Innereien oder

                     anderen Schlachtanfall, Blut

                     oder irgendeiner Mischung von

                     diesen Waren von Tieren des

                     Kapitels 1 enthaltend ........      45 vH

                                                       mindestens

                                                         550 S

2104  --   Suppen und Brühen sowie Zubereitungen

           dafür; zusammengesetzte homogenisierte

           Nahrungsmittelzubereitungen:

      20   - zusammengesetzte homogenisierte

             Nahrungsmittelzubereitungen:

             A - Fleisch, Innereien oder anderen

                 Schlachtanfall, von Tieren des

                 Kapitels 1, enthaltend ...........      33 vH

                                                       mindestens

                                                        480 S.

  1. Absatz 7 a,Darüber hinaus kann die Kommission abweichend von den Absatz 2 bis 6 für Waren, bei denen kein Inlandspreis oder Auslandspreis ermittelt werden kann, den Importausgleichssatz in Höhe des tarifmäßigen Zollsatzes festsetzen.
  2. Absatz 8,Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen einem Bescheid nach Absatz 2, 3, oder 7 entgegenstehen, hat die Kommission einen Importausgleichssatz oder eine andere Form der Berechnung des Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung mit Bescheid zu bestimmen.
  3. Absatz 9,Der Importausgleich ist von den Zollämtern nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung des Importausgleiches an die Bescheide nach Absatz 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission nach Absatz 11, ergeht oder die Änderung, Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Im übrigen finden die für Bescheide nach Paragraph 185, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 10,Vom Importausgleich sind Waren befreit,
    1. Ziffer eins
      Auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit nach den Paragraphen 30 bis 40 und 42 des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 644, zutreffen, ausgenommen jedoch Geschenke im Wert von über 1 000 S,
    2. Ziffer 2
      die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zurückgebracht werden; Paragraph 90, Absatz 2, des Zollgesetzes 1988 ist nicht anzuwenden,
    3. Ziffer 3
      für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit eingeräumt ist.
  5. Absatz 11,Ein Bescheid nach Absatz 2, 3, 7 und 8 darf vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung zum freien Verkehr Empfänger, ansonsten Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung. In den übrigen Fällen hat das Zollamt, wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen Mitteilungen zu machen; die Kommission hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis zu bringen.
  6. Absatz 12,Sofern nicht ein Bescheid nach Absatz 2, 3, 7, oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich in der Höhe des sich aus der Anwendung des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden Zolles für zollpflichtige Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels zum Verbrauch durch die Reisenden oder die Besatzung eingeführt werden, zu erheben.
  7. Absatz 13,Bei Anwendung des Paragraph 42, des Zollgesetzes 1988 hat das Zollamt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von der Rückbringung der Waren in das Zollgebiet zu verständigen.

Schlagworte

Ursprungsland, BGBl. Nr. 644/1988, BGBl. Nr. 221/1980

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12081739

Alte Dokumentnummer

N5199332142J