Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1992 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 374/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.199431.12.1995 § → § BGBl. Nr. 664/1994
§ 1301.07.199230.06.1994 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 374/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 664/1994

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 13, (1) Inhaber von Betrieben dürfen ohne Bewilligung folgende Tierbestände halten:

  1. Ziffer eins
    400 Mastschweine
  2. Ziffer 2
    50 Zuchtsauen
  3. Ziffer 3
    130 Mastkälber
  4. Ziffer 4
    30 Kühe
  5. Ziffer 5
    100 Mastrinder
  6. Ziffer 6
    22 000 Masthühner
  7. Ziffer 7
    10 000 Legehennen
  8. Ziffer 8
    22 000 Junghennen
  9. Ziffer 9
    8 000 Truthühner.
Abweichend von Ziffer 4, dürfen auf Betrieben ohne Einzelrichtmenge (Paragraph 73, des Marktordnungsgesetzes 1985) 50 Kühe gehalten werden, wobei allfällige Milcherzeugungsverbote auf Grund des Marktordnungsgesetzes unberührt bleiben. Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Ziffer 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Ziffer 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100% betragen.
  1. Absatz 2,Im Sinne des Absatz eins, sind:

Mastschweine:            Schweine über 30 kg, die weder Zuchtsauen

                         noch Zuchteber sind,

Zuchtsauen:              weibliche Schweine ab erstem Decken;

                         weibliche Schweine, die im Herdebuch einer

                         auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften

                         anerkannten Züchtervereinigung

                         (Zuchtverband) eingetragen sind jedoch ab

                         dem ersten Abferkeln,

Mastkälber:              Jungrinder bis 220 kg, die zum Schlachten

                         bestimmt sind und ausschließlich mit Milch

                         und Milchaustauscher gefüttert werden,

Nachzucht:               insgesamt abzugsfähig sind hinsichtlich der

                         Z 3 und 5 sowie hinsichtlich erteilter

                         Ausnahmebewilligungen je gehaltener Kuh ein

                         Jungrind im ersten Lebensjahr, sowie darüber

                         hinaus je gehaltener Kuh ein männliches Rind

                         bis 350 kg, das als sogenannter

                         Einstellstier gehalten und nicht im eigenen

                         Betrieb fertig gemästet wird, sowie ein

                         Jungochse bis 450 kg, der nicht im eigenen

                         Betrieb fertig gemästet wird,

Kühe:                    weibliche Rinder ab dem ersten Abkalben,

                         ausgenommen jene, die gemästet werden und

                         zum Schlachten bestimmt sind,

Mastrinder:              männliche Rinder ab 220 kg, die zum

                         Schlachten bestimmt sind und keine

                         Mastkälber sind; dazu zählen auch die für

                         Zuchtzwecke bestimmten männlichen Rinder;

                         Kühe, die gemästet werden und zum Schlachten

                         bestimmt sind,

Masthühner:              männliche und weibliche Jungtiere, die zum

                         Schlachten bestimmt sind,

Legehennen:              Hennen ab dem ersten Legebeginn,

Junghennen:              Hennen ab dem 15. Lebenstag bis zum ersten

                         Legebeginn.

  1. Absatz 3,Für das Halten größerer Tierbestände als nach Absatz eins, ist eine Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Bewilligung hat sich auf bestimmte Tierarten mit der Wirkung zu beschränken, daß keine gegenseitige Aufrechnung mehrerer bewilligter Tierarten zulässig ist und das Halten auch anderer in Absatz eins, genannter Tiere durch denselben Betriebsinhaber - ausgenommen Bestände bis zu 2 vH der aus Absatz eins, sich ergebenden Größen - nicht zulässig ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Vor Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung ist die Stellungnahme der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer einzuholen. Soll sich die Bewilligung auf die Haltung von Schweinen, Mastkälbern, Kühen oder männlichen Mastrindern beziehen, ist auch eine Stellungnahme der Kommission, soll sie sich auf die Haltung von Geflügel beziehen, ist auch eine des Beirates gemäß Paragraph 9, des Geflügelwirtschaftsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 579 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen;
    2. Ziffer 2
      der Inhaber einer Bewilligung die Haltung anderer als der in der Bewilligung genannten Tierarten oder eine andere zahlenmäßige Zusammensetzung der bewilligten Tierarten beantragt (Umwandlung) und dadurch keine Vermehrung der bewilligten Bestände von Mastschweinen oder Zuchtsauen zu Lasten anderer Tierarten erfolgt; Umwandlungen bewilligter Bestände von Mastschweinen in Bestände von Zuchtsauen oder umgekehrt sind jedoch zulässig; ferner ist eine Bewilligung in sämtlichen Fällen nur dann zu erteilen, wenn im Umwandlungsantrag auf mindestens 15% des den Gesamtbestand von 100% übersteigenden bewilligten Bestandes (Überbestand) insgesamt verzichtet wird; ist der Inhaber einer Bewilligung nicht gleichzeitig Eigentümer des von einer Umwandlung betroffenen Betriebes, ist eine Bewilligung ferner nur dann zu erteilen, wenn sämtliche Eigentümer dieses Betriebes der beantragten Umwandlung schriftlich zugestimmt haben.
  2. Absatz 4,Eine Bewilligung nach Absatz 3, ist befristet zu erteilen, wenn dies vom Antragsteller beantragt wurde. Ist der Antragsteller nicht Eigentümer des tierhaltenden Betriebes und besteht für diesen Betrieb noch keine oder keine ausreichende Ausnahmebewilligung, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen nach Absatz 3, erforderlichen Voraussetzungen nur für die Dauer des Bestandes des Verfügungsrechtes über den tierhaltenden Betrieb zu befristen. Geht der tierhaltende Betrieb, für den eine befristete Bewilligung erteilt wurde, in das Eigentum des Bewilligungsinhabers während der Geltungsdauer der befristeten Bewilligung über, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Bewilligungsinhabers) anstelle der befristeten eine unbefristete Bewilligung zu erteilen.
  3. Absatz 5,Unbeschadet des Absatz 3, ist bei Überschreitung der höchstzulässigen Tierbestände gemäß Absatz eins, von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag eine Bewilligung in folgenden Fällen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern ihre Tierbestände gemäß Absatz 6, infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und
      1. Litera a
        wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen oder
      2. Litera b
        wenn nur auf einem der beiden Betriebe eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der vorhandenen Bewilligung zuzüglich der auf dem anderen Betrieb vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch im bewilligungsfreien Ausmaß, im Zeitpunkt der Eheschließung oder
      3. Litera c
        wenn auf beiden Betrieben keine Haltungsbewilligung vorhanden ist, jeweils im Ausmaß der auf den beiden Betrieben vorhandenen Standplätze, höchstens jedoch bis zum bewilligungsfreien Ausmaß je Betrieb, im Zeitpunkt der Eheschließung;
    2. Ziffer 2
      wenn infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen der nachfolgend aufgezählten Übernehmer oder an diesen und seinen Ehegatten oder an seinen Ehegatten durch gemeinsame Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, deren Tierbestände gemäß Absatz 6, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird. Übernehmer im vorstehenden Sinne sind Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des bisherigen Betriebsinhabers; zusätzlich ist dabei Ziffer eins, Litera a bis c mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch den Betriebsinhaber, durch diesen und seinen Ehegatten oder durch seinen Ehegatten, durch die minderjährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers sowie durch die am selben Betrieb lebenden volljährigen Kinder und Wahlkinder des Betriebsinhabers deren Tierbestände gemäß Absatz 6, infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Ziffer eins, Litera a bis c mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Bewilligung hinsichtlich der Standplätze auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      wenn infolge Verehelichung von Betriebsinhabern vor dem 1. Juli 1988 oder infolge einer vertraglich vereinbarten Übergabe eines weiteren tierhaltenden Betriebes an einen in Ziffer 2, aufgezählten Übernehmer vor dem 1. Juli 1988 oder infolge Erwerbs eines weiteren tierhaltenden Betriebes von Todes wegen durch eine in Ziffer 3, genannte Person vor dem 1. Juli 1988 deren Tierbestände gemäß Absatz 6, infolge gemeinsamer Benutzung von Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, zusammenzurechnen sind und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand überschritten wird und wenn auf beiden Betrieben eine Haltungsbewilligung vorhanden ist, im Ausmaß der für die beiden Betriebe erteilten Bewilligungen;
    5. Ziffer 5
      wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Einzelrichtmenge oder der Ehegatte des Eigentümers oder Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahlkinder sowie Geschwister oder Ehegatten von Geschwistern des Eigentümers auch Eigentümer eines weiteren landwirtschaftlichen Betriebes sind und die Zusammenlegung von Einzelrichtmengen gemäß Paragraph 75 a, Absatz eins, Ziffer 4, Marktordnungsgesetz 1985 beantragt wurde und dadurch der höchstzulässige Gesamtbestand an Kühen überschritten wird. Zusätzlich ist dabei Ziffer eins, Litera a bis c mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Betrieben ohne Haltungsbewilligung hinsichtlich der Standplätze für Kühe auf den Zeitpunkt der Beantragung der Zusammenlegung von Einzelrichtmengen abzustellen ist.
    In diesen Fällen ist auf Antrag auch eine Zusammenlegung der Tierbestände auf einen Standort zu bewilligen.
  4. Absatz 6,Mehrere Personen, die einen Betrieb gemeinsam bewirtschaften oder Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen, gemeinsam benützen, gelten als ein Betriebsinhaber im Sinne der Absatz eins und 3, Ebenso gilt eine Person, die mehrere Betriebe bewirtschaftet, als ein Betriebsinhaber im Sinne der Absatz eins und 3, Das nur für einen bestimmten Zeitraum während eines Kalenderjahres gemeinsame Bestoßen von Almen und anderen Weideflächen durch Tiere verschiedener Besitzer gilt nicht als gemeinsame Bewirtschaftung im Sinne des ersten Satzes.

  1. Absatz 6 a,Gemäß Artikel römisch vier, Absatz 2, der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325, erteilte Bewilligungen werden aufgehoben. Nach sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilte Bewilligungen bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 7,Ist eine natürliche Person als Inhaber eines tierhaltenden Betriebes im Ausmaß von mindestens 25 vH auch an einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes beteiligt, die selbst oder im Wege von Beteiligungen an anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt ist, so gelten die beteiligte natürliche Person und die juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes als ein Betriebsinhaber.
  3. Absatz 8,Natürliche Personen, die im Ausmaß von mindestens 25 vH an einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die selbst oder im Wege von Beteiligungen im Ausmaß von mindestens 25 vH an anderen juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes über einen oder mehrere tierhaltende Betriebe verfügungsberechtigt ist, beteiligt sind, haben mindestens einmal jährlich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Name, Anschrift, Art und Ausmaß der Beteiligung an den juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie umgehend jede Änderung der gemeldeten Daten zu melden.
  4. Absatz 9,Eine erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung) gilt ausschließlich für die darin genannten Betriebsstandorte und geht auf den Betriebsnachfolger über. Sie erlischt,
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich jener in Absatz eins, genannten Tierbestände, die während der letzten fünf Jahre in einem Ausmaß von weniger als 10 vH gehalten wurden,
    2. Ziffer 2
      wenn im Falle einer Auflösung des tierhaltenden Betriebes - etwa im Zuge eines Konkurses - eine Fortführung dieses Betriebes im bisherigen Umfang und in der bisherigen Art nicht mehr möglich ist.

  1. Absatz 9 a,Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus wirtschaftlich ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Betriebsinhabers mit Bescheid festzustellen, daß die erteilte Bewilligung (Haltungsbewilligung) auf den neuen Betriebsstandort übergeht.
  2. Absatz 10,Abweichend von Absatz 9, kann eine Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers bei der Bezirksverwaltungsbehörde für den gesamten Betrieb für die Dauer von fünf Jahren stillgelegt werden, wenn der Antrag binnen sechs Monaten ab jenem Zeitpunkt, ab dem die einer Haltungsbewilligung unterliegenden Tierbestände zur Gänze abgebaut wurden, bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht wurde. Die Stillegung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. In diesem Fall erlischt die erteilte Haltungsbewilligung bis zum Ablauf der Stillegungsfrist nicht. Eine Verlängerung der Stillegungsfrist um weitere fünf Jahre ist vor Erlöschen der Haltungsbewilligung auf Antrag des Betriebsinhabers zulässig und von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn dies zur Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden Betriebes notwendig erscheint und den Zielen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht widerspricht. Werden die der Haltungsbewilligung unterliegenden Tierbestände nicht innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Stillegungsfrist wiederum im betroffenen Betrieb gehalten, erlischt die erteilte Haltungsbewilligung.
  3. Absatz 11,Wird ein tierhaltender Betrieb mit einer erteilten Bewilligung zur Haltung größerer als in Absatz eins, angeführter Bestände in mehrere selbständige wirtschaftliche Einheiten, die an verschiedenen Standorten gelegen sind, aufgeteilt, so ist auf gemeinsamen Antrag des bisherigen sowie der künftigen Betriebsinhaber die erteilte Haltungsbewilligung entsprechend einer Vereinbarung sämtlicher Betriebsinhaber von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid auf die künftigen tierhaltenden Betriebe aufzuteilen. Diese Aufteilung ist nur dann zu bewilligen, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der erfolgten Aufteilung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die Absatz 6 und 7 bleiben hievon unberührt.
  4. Absatz 12,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Inhabers eines tierhaltenden Betriebes mit Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Betriebsnachfolge vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ob und in welchem Umfang - insbesondere bei Betriebsteilung - eine Haltungsbewilligung für den tierhaltenden Betrieb vorliegt oder
    3. Ziffer 3
      ob eine Haltungsbewilligung erloschen ist.
  5. Absatz 13,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, tierhaltende Betriebe auf die Einhaltung der sich aus den Absatz eins und 3 bis 12 ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren.
  6. Absatz 14,Organen, die mit der Überwachung der Absatz eins bis 13 betraut sind,
    1. Ziffer eins
      ist bei Verdacht einer Übertretung der Haltungsbeschränkungen Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung der im Absatz eins, genannten Tiere dienen oder dienen können,
    2. Ziffer 2
      ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
    3. Ziffer 3
      sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich die Anzahl der im Absatz eins, genannten und gehaltenen Tierbestände ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
    4. Ziffer 4
      sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Zählung der einzelnen Tierbestände abwickeln zu können.
  7. Absatz 15,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über das Ergebnis der Kontrollen bis Ende Mai des folgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes zu berichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die gesammelten Berichte unverzüglich an den Hauptausschuß des Nationalrates weiterzuleiten.
  8. Absatz 16,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Landeshauptmann je eine Ausfertigung der gemäß Absatz 4 und 5 sowie Absatz 10 bis 12 erlassenen Erledigungen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Entscheidungen des Landeshauptmanns.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 325/1987

Schlagworte

BGBl. Nr. 325/1987, Ortslage

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073593

Alte Dokumentnummer

N5198311006Y