Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1994Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13a. (1) Ab dem 1. Juli 1994 dürfen abweichend von § 13 Abs. 1 Inhaber von Betrieben folgende Tierbestände ohne Bewilligung halten:Paragraph 13 a, (1) Ab dem 1. Juli 1994 dürfen abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, Inhaber von Betrieben folgende Tierbestände ohne Bewilligung halten:
Abweichend von Z 4 dürfen auf Betrieben ohne oder nach Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union auch mit einer Einzelrichtmenge (§ 73 Marktordnungsgesetz 1985) bis 120 000 kg 125 Kühe gehalten werden. Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Z 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100% betragen.Abweichend von Ziffer 4, dürfen auf Betrieben ohne oder nach Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union auch mit einer Einzelrichtmenge (Paragraph 73, Marktordnungsgesetz 1985) bis 120 000 kg 125 Kühe gehalten werden. Jeder der genannten Bestände entspricht - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Ziffer 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - dem höchstzulässigen Gesamtbestand von 100%; werden mehrere dieser Tierarten gehalten, so dürfen die Bestände - abzüglich der insgesamt hinsichtlich der Ziffer 3 und 5 höchstzulässigen Anzahl an Jungrindern, die als Nachzucht gelten - insgesamt nicht mehr als 100% betragen.
(2)Absatz 2,Soweit in Bestimmungen auf § 13 Abs. 1 verwiesen wird, ist ab dem 1. Juli 1994 § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13a anzuwenden.Soweit in Bestimmungen auf Paragraph 13, Absatz eins, verwiesen wird, ist ab dem 1. Juli 1994 Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 a, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12083531
Alte Dokumentnummer
N5199440949J