Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13hParagraph 13 h
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13h. (1) Inhaber von Handelsställen sind von den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 12 ausgenommen.Paragraph 13 h, (1) Inhaber von Handelsställen sind von den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins bis 12 ausgenommen.
(2)Absatz 2,Unter Handelsstall ist ein tierhaltender Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung der in § 13 Abs. 1 genannten Tiere dient, zu verstehen, dessen Inhaber dem Landesgremium des Viehhandels der jeweiligen Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört und diese Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichen Weitergabe in diesem Betrieb hält.Unter Handelsstall ist ein tierhaltender Betrieb, der nur zur kurzfristigen Verwahrung der in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Tiere dient, zu verstehen, dessen Inhaber dem Landesgremium des Viehhandels der jeweiligen Kammer der gewerblichen Wirtschaft angehört und diese Tiere im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit vorübergehend zum Zwecke der ehestmöglichen Weitergabe in diesem Betrieb hält.
Dokumentnummer
NOR12073601
Alte Dokumentnummer
N5198311014Y