Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13iParagraph 13 i
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 13i. Werden tierhaltende Betriebe im Sinne des § 13 von Körperschaften öffentlichen Rechtes oder Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder statutenmäßig übertragenen Wirkungsbereiches ausschließlich zu Zwecken der Forschung oder Leistungsprüfung betrieben, so ist diesen im hiefür erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 Z 1 letzter Satz enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Paragraph 13 i, Werden tierhaltende Betriebe im Sinne des Paragraph 13, von Körperschaften öffentlichen Rechtes oder Universitäten auf Grund ihres gesetzlich oder statutenmäßig übertragenen Wirkungsbereiches ausschließlich zu Zwecken der Forschung oder Leistungsprüfung betrieben, so ist diesen im hiefür erforderlichen Ausmaß eine Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, letzter Satz enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt.
Dokumentnummer
NOR12073602
Alte Dokumentnummer
N5198311015Y