Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
22.12.1983 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 621/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1522.12.198331.12.1995 BGBl. Nr. 621/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

22.12.1983BGBl. Nr. 621/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 15, (1) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des Paragraph 2, Absatz eins, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit in den der Kommission durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten an sich ziehen.

  1. Absatz 2,In Verordnungen gemäß Absatz eins, sind die Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergeht, genau zu bezeichnen. Die Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist in dem in der Verordnung angegebenen Umfang mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag gegeben. Sie erlischt sechs Wochen ab der Kundmachung.
  2. Absatz 3,Sofern eine Verordnung nach Absatz eins, eine Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, so hat sie jene Importmenge vorzusehen, die zur Deckung des in Betracht kommenden 6-Wochen-Bedarfes erforderlich ist. Hat eine Verordnung nach Absatz eins, eine Ausfuhrregelung zum Gegenstand, so hat sie jene Exportmenge vorzusehen, die für die in Betracht kommenden sechs Wochen zur Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte notwendig ist.
  3. Absatz 4,Eine Verordnung nach Absatz eins, ist einer kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.
  4. Absatz 5,Soweit in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen sind, sind diese im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073604

Alte Dokumentnummer

N5198311017Y