Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 15. (1) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit in den der Kommission durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten an sich ziehen.Paragraph 15, (1) Zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der Ziele des Paragraph 2, Absatz eins, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung die Zuständigkeit in den der Kommission durch dieses Bundesgesetz übertragenen Angelegenheiten an sich ziehen.
(2)Absatz 2,In Verordnungen gemäß Abs. 1 sind die Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergeht, genau zu bezeichnen. Die Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist in dem in der Verordnung angegebenen Umfang mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag gegeben. Sie erlischt sechs Wochen ab der Kundmachung.In Verordnungen gemäß Absatz eins, sind die Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergeht, genau zu bezeichnen. Die Verordnungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft ist in dem in der Verordnung angegebenen Umfang mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag gegeben. Sie erlischt sechs Wochen ab der Kundmachung.
(3)Absatz 3,Sofern eine Verordnung nach Abs. 1 eine Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, so hat sie jene Importmenge vorzusehen, die zur Deckung des in Betracht kommenden 6-Wochen-Bedarfes erforderlich ist. Hat eine Verordnung nach Abs. 1 eine Ausfuhrregelung zum Gegenstand, so hat sie jene Exportmenge vorzusehen, die für die in Betracht kommenden sechs Wochen zur Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte notwendig ist.Sofern eine Verordnung nach Absatz eins, eine Einfuhrregelung zum Gegenstand hat, so hat sie jene Importmenge vorzusehen, die zur Deckung des in Betracht kommenden 6-Wochen-Bedarfes erforderlich ist. Hat eine Verordnung nach Absatz eins, eine Ausfuhrregelung zum Gegenstand, so hat sie jene Exportmenge vorzusehen, die für die in Betracht kommenden sechs Wochen zur Stabilisierung der Preise für Schlachttiere und tierische Produkte notwendig ist.
(4)Absatz 4,Eine Verordnung nach Abs. 1 ist einer kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.Eine Verordnung nach Absatz eins, ist einer kurzfristigen Begutachtung zu unterziehen.
(5)Absatz 5,Soweit in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit auf den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft übergegangen ist, Verordnungen zu erlassen oder öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen sind, sind diese im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.
Dokumentnummer
NOR12073604
Alte Dokumentnummer
N5198311017Y