Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 374/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 374/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 16, (1) Die Kommission wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Kommission obliegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

  1. Absatz eins a,Die Kommission und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben vorzusorgen, daß der AMA (Agrarmarkt Austria) alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die diese zur Fortführung der Aufgaben der Kommission und deren Unterkommission benötigt, ab dem 1. Juli 1993 zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Von den Kommissionsmitgliedern sind namhaft zu machen
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende-Stellvertreter, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund,
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder, darunter der zweite Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
    4. Ziffer 4
      drei Mitglieder, darunter der dritte Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundesarbeitskammer.
  3. Absatz 3,Kommissionsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
  4. Absatz 4,Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Absatz 3, entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Absatz 3, bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
  5. Absatz 5,Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Absatz 4, innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Kommissionsmitglieder zu bestellen.
  6. Absatz 6,In gleicher Weise ist für die Kommission eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
    2. Ziffer 2
      Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zur Kommission gemäß Absatz 3, ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.

Wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen ist.

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073605

Alte Dokumentnummer

N5198311018Y