Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 374/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 16. (1) Die Kommission wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Kommission obliegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.Paragraph 16, (1) Die Kommission wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtet. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte der Kommission obliegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
(1a)Absatz eins a,Die Kommission und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben vorzusorgen, daß der AMA (Agrarmarkt Austria) alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die diese zur Fortführung der Aufgaben der Kommission und deren Unterkommission benötigt, ab dem 1. Juli 1993 zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Kommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Von den Kommissionsmitgliedern sind namhaft zu machen
drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
drei Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende-Stellvertreter, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund,
drei Mitglieder, darunter der zweite Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und
drei Mitglieder, darunter der dritte Vorsitzende-Stellvertreter, von der Bundesarbeitskammer.
(3)Absatz 3,Kommissionsmitglied kann nur sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4)Absatz 4,Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.Ist die Namhaftmachung von Kommissionsmitgliedern erforderlich, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die gemäß Absatz 2, in Betracht kommenden Stellen schriftlich zur Namhaftmachung aufzufordern. Bei den dieser Aufforderung gemäß namhaft gemachten Personen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu prüfen, ob sie den Erfordernissen des Absatz 3, entsprechen. Ist dies der Fall, so hat er die namhaft gemachten Personen unverzüglich auf die gesetzmäßige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Mit ihrer Angelobung erlangen diese Personen die Stellung, für die sie namhaft gemacht worden sind. Kommt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jedoch zu der Auffassung, daß die Voraussetzungen des Absatz 3, bei einer namhaft gemachten Person nicht gegeben sind, so hat er die Angelobung mit Bescheid abzulehnen. Im Verfahren ist jene Stelle Partei, die diese Person namhaft gemacht hat.
(5)Absatz 5,Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Abs. 4 innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Kommissionsmitglieder zu bestellen.Wird einer Aufforderung zur Namhaftmachung gemäß Absatz 4, innerhalb von vier Wochen nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die erforderlichen Kommissionsmitglieder zu bestellen.
(6)Absatz 6,In gleicher Weise ist für die Kommission eine der Mitgliederzahl entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen, die wahlweise zur Vertretung berufen werden können. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters des Vorsitzenden hat das für ihn eintretende Ersatzmitglied nur die Befugnisse eines einfachen Mitgliedes.
(7)Absatz 7,Die Mitgliedschaft zur Kommission erlischt, wenn
jene Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, die Namhaftmachung widerruft,
Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zur Kommission gemäß Abs. 3 ausgeschlossen ist,Umstände eintreten, auf Grund derer die Mitgliedschaft einer Person zur Kommission gemäß Absatz 3, ausgeschlossen ist,
das Mitglied auf seine Funktion verzichtet.
Wenn die Voraussetzungen der Z 2 vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen ist. Wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, vorliegen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von Amts wegen, in den übrigen Fällen auf Antrag der Stelle, die das Mitglied namhaft gemacht hat, oder des Mitgliedes selbst zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft erloschen ist.
Dokumentnummer
NOR12073605
Alte Dokumentnummer
N5198311018Y