Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 264/1984Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 18. (1) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission führt der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter. Der Vorsitzende wird der Reihenfolge nach vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, die vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden-Stellvertreter gegeben werden. Ist der Vorsitzende verhindert, so rücken die weiteren Stellvertreter in der im § 16 Abs. 2 vorgesehenen Reihenfolge nach. Bescheide über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen zeichnet der Vorsitzende allein, wobei im Verhinderungsfall seine Stellvertreter wie bei der Vorsitzführung nachrücken.Paragraph 18, (1) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission führt der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter. Der Vorsitzende wird der Reihenfolge nach vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, die vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden-Stellvertreter gegeben werden. Ist der Vorsitzende verhindert, so rücken die weiteren Stellvertreter in der im Paragraph 16, Absatz 2, vorgesehenen Reihenfolge nach. Bescheide über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen zeichnet der Vorsitzende allein, wobei im Verhinderungsfall seine Stellvertreter wie bei der Vorsitzführung nachrücken.
(2)Absatz 2,Die Vertretung der Beschlüsse der Kommission nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung einem Vorsitzenden-Stellvertreter.
Dokumentnummer
NOR12073607
Alte Dokumentnummer
N5198311020Y