Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 19. (1) Die Kommission hat eine Unterkommission zu bestellen, die aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie sechs weiteren Mitgliedern der Kommission besteht, wobei insgesamt je zwei Personen dem in § 16 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Personenkreis anzugehören haben. Die §§ 16 Abs. 6, 17,18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und 18 Abs. 2 gelten hinsichtlich der Unterkommission sinngemäß. Die Kommission kann der Unterkommission die ihr obliegenden Angelegenheiten übertragen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.Paragraph 19, (1) Die Kommission hat eine Unterkommission zu bestellen, die aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Vorsitzenden-Stellvertreter sowie sechs weiteren Mitgliedern der Kommission besteht, wobei insgesamt je zwei Personen dem in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Personenkreis anzugehören haben. Die Paragraphen 16, Absatz 6, 17,,18 Absatz eins, erster und zweiter Satz und 18 Absatz 2, gelten hinsichtlich der Unterkommission sinngemäß. Die Kommission kann der Unterkommission die ihr obliegenden Angelegenheiten übertragen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
(2)Absatz 2,Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, sind
die Kommission bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muß, und
die Unterkommission bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muß,
beschlußfähig. Gültige Beschlüsse der Kommission bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Unterkommission sind einhellig zu fassen. Kommt eine einhellige Auffassung in der Unterkommission nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand der Kommission zur Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder der Unterkommission dies verlangt.
(3)Absatz 3,Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten, die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der Kommission und der Unterkommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission zu beschließen ist und der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft bedarf.
Dokumentnummer
NOR12073608
Alte Dokumentnummer
N5198311021Y