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§ 1. (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Tiere; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:Paragraph eins, (1) Schlachttiere im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Tiere; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0102 -- Rinder, lebend:
90 - andere:
A - zum Schlachten bestimmt
0103 -- Schweine, lebend:
(90) - andere:
91 - - mit einem Stückgewicht von weniger als 50 kg:
A - zum Schlachten bestimmt
92 - - mit einem Stückgewicht von 50 kg oder mehr:
A - mit einem Stückgewicht von 50 kg bis einschließlich
130 kg:
1 - zum Schlachten bestimmt
B - mit einem Stückgewicht von mehr als 130 kg:
1 - zum Schlachten bestimmt
0104 -- Schafe und Ziegen, lebend:
10 - Schafe:
A - zum Schlachten bestimmt
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
(2)Absatz 2,Fleisch im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder
gefroren
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren
0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall, von
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln,
Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen
90 - andere
0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer
Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus Fleisch,
Innereien oder anderem Schlachtanfall:
(10) - Fleisch von Schweinen:
11 - - Schinken, Schultern und Stücke davon, mit Knochen
12 - - Bauchfleisch (durchwachsener Speck) und Stücke davon
19 - - sonstige
20 - Fleisch von Rindern
90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und Pulver aus
Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:
C - von sonstigen Tieren:
1 - von Schafen und Ziegen
2 - sonstiges
(3)Absatz 3,Fleischwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Innereien
oder anderem Schlachtanfall oder Blut;
Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser
Erzeugnisse:
A - Salami, Salamini, Mortadella, Schinkenrouladen,
Mosaikwürste, Geflügelleberwürste und
Trüffelleberwürste
B - andere
1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall oder Blut,
anders zubereitet oder haltbar gemacht:
10 - homogenisierte Zubereitungen
20 - von Lebern von Tieren aller Art:
A - von Tieren der Nummern 0101 bis 0103
B - von Tieren der Nummer 0104
(40) - von Schweinen:
41 - - Schinken und Stücke davon
42 - - Schultern und Stücke davon
49 - - sonstige, einschließlich Mischungen
50 - von Rindern (einschließlich Kälbern)
90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut von
Tieren aller Art:
B - andere:
1 - von Tieren der Nummer 0101
2 - von Tieren der Nummer 0104
1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder
anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, wie zB
Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli
und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:
20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in anderer Weise
zubereitet:
ex 20 - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst, Fleisch,
Innereien oder anderen Schlachtanfall, Blut
oder irgendeiner Mischung von diesen Waren von
Tieren des Kapitels 1 enthaltend
2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;
zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
20 - zusammengesetzte homogenisierte
Nahrungsmittelzubereitungen:
A - Fleisch, Innereien oder anderen Schlachtanfall, von Tieren des Kapitels 1, enthaltend
(4)Absatz 4,Tierische Fette im Sinne dieses Bundesgesetzes sind folgende Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, unterliegen nur jene Waren diesem Bundesgesetz, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe erfaßt sind:
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TARIF Warenbezeichnung
Nr./UNr.
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0209 00 Schweinespeck (nicht durchwachsen), Schweinefett und
Geflügelfett (nicht ausgeschmolzen), frisch, gekühlt,
gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder
geräuchert:
A - Schweinespeck und Schweinefett
1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen und Fette von
Geflügel, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
C - andere:
1 - Schweineschmalz
2 - andere Fette von Schweinen
1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern), Schafen oder
Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit
Lösungsmitteln extrahiert:
A - Premier jus, Speisetalg
(5)Absatz 5,Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Waren.Tierische Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in den Absatz 2, 3 und 4 genannten Waren.
(6)Absatz 6,Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der Unternummer 0102 90 des Zolltarifs, lebende Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs sowie lebende Schafe der Unternummer 0104 10 des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der Kommission (§ 2 Abs. 2) nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden. Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen, wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht) geltend gemacht wird.Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder der Unternummer 0102 90 des Zolltarifs, lebende Schweine der Unternummer 0103 (90) des Zolltarifs sowie lebende Schafe der Unternummer 0104 10 des Zolltarifs jedenfalls als zum Schlachten bestimmt; alle anderen im Absatz eins, genannten lebenden Tiere gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung der Kommission (Paragraph 2, Absatz 2,) nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten die im Absatz eins, genannten lebenden Tiere als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen wird, daß die Tiere für andere Zwecke als zum Schlachten ausgeführt werden. Diese Bestätigungen sind dem Zollamt vorzulegen, wenn Waren zum freien Verkehr oder Waren des freien Verkehrs zur Ausfuhr abgefertigt werden oder nach den zollrechtlichen Vorschriften eine kraft Gesetzes entstandene oder unbedingt gewordene Abgabenschuld oder Haftung (Ersatzpflicht) geltend gemacht wird.
(7)Absatz 7,Für die Einreihung einer Ware in eine der in Abs. 1 bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung.Für die Einreihung einer Ware in eine der in Absatz eins bis 4 angeführten Nummern und Unternummern des Zolltarifs gilt das Zolltarifgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung.