Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 298/1995Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 20. (1) Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im § 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 021090 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags beträgtParagraph 20, (1) Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im Paragraph eins, genannten Waren, ausgenommen Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 021090 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen, ist ein Beitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrags beträgt
für Ein- oder Ausfuhren, die bis einschließlich 30. Juni 1991 durchgeführt werden, 0,4 vH und
für Ein- oder Ausfuhren, die ab 1. Juli 1991 durchgeführt werden, 0,6 vH
des Wertes der Waren nach dem Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984, BGBl. Nr. 49.des Wertes der Waren nach dem Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 49.
(2)Absatz 2,Die Erträge aus diesen Beiträgen sind bis einschließlich 30. Juni 1993 Einnahmen des Bundes und ab 1. Juli 1993 Einnahmen der AMA (Agrarmarkt Austria). Die Erhebung des Beitrags obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrags gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.Die Absatz eins und 2 sind auf Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 1994 verwirklicht werden, nicht mehr anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 49/1984, Einfuhr
Dokumentnummer
NOR12086581
Alte Dokumentnummer
N5199547987J