Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 23. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen; diese müssen mit fachlichen Angelegenheiten der Viehwirtschaft befaßt (fachliche Vertretung) oder rechtskundig sein (rechtliche Vertretung); mit der fachlichen Vertretung dürfen auch Bedienstete betraut werden, zu deren Aufgaben die Führung der Geschäfte der Kommission (§ 16 Abs. 1) gehört. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu.Paragraph 23, (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete seines Bundesministeriums vertreten lassen; diese müssen mit fachlichen Angelegenheiten der Viehwirtschaft befaßt (fachliche Vertretung) oder rechtskundig sein (rechtliche Vertretung); mit der fachlichen Vertretung dürfen auch Bedienstete betraut werden, zu deren Aufgaben die Führung der Geschäfte der Kommission (Paragraph 16, Absatz eins,) gehört. Weiters sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und für Finanzen einzuladen, die sich durch je einen Bediensteten ihres Bundesministeriums vertreten lassen können. Den genannten Bundesministern beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den Sitzungen beratende Stimme zu.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist verpflichtet, gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, Einspruch zu erheben. Jeder Einspruch bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit es sich um finanzielle Angelegenheiten handelt - für Finanzen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat jeden Einspruch unverzüglich den genannten Bundesministern zur Kenntnis zu bringen. Falls die Zustimmung nicht binnen zwei Wochen nach Erhebung des Einspruches versagt wird, gilt sie als erteilt.
(3)Absatz 3,Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Abs. 2 vorgesehene Zustimmung versagt wird.Ist ein Einspruch erhoben worden, so darf ein Beschluß nur durchgeführt werden, wenn die im Absatz 2, vorgesehene Zustimmung versagt wird.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf der Kommission und der Unterkommission eine Weisung (Art. 20 Abs. 1 B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf der Kommission und der Unterkommission eine Weisung (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) nur erteilen, wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich aber um finanzielle Angelegenheiten handelt, überdies der Bundesminister für Finanzen der Weisung zugestimmt haben.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 1, 2 und 4 vorgeseheneDie in den Absatz eins, 2 und 4 vorgesehene
Mitwirkung beziehungsweise Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten entfällt ab dem 1. Jänner 1992.
Dokumentnummer
NOR12073612
Alte Dokumentnummer
N5198311025Y