Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 24. (1) Die Mitglieder der Kommission und die Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.Paragraph 24, (1) Die Mitglieder der Kommission und die Ersatzmitglieder sowie allenfalls herangezogene Sachverständige dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.
(2)Absatz 2,Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im Abs. 1 bestimmten Geheimhaltungspflicht.Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt Paragraph 122, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, auch für die Verletzung der im Absatz eins, bestimmten Geheimhaltungspflicht.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12073613
Alte Dokumentnummer
N5198311026Y