Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1988Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27bParagraph 27 b
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 27b. (1) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im Wert von mehr als 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig, verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.Paragraph 27 b, (1) Wer entgegen den Paragraphen 5, oder 6 Waren im Wert von mehr als 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig, verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland verbracht worden ist.
Dokumentnummer
NOR12073618
Alte Dokumentnummer
N5198311031Y