Rechtstracker.at

§ 27b

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 332/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27b01.07.198831.12.1995 BGBl. Nr. 332/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 b

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 332/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 27 b, (1) Wer entgegen den Paragraphen 5, oder 6 Waren im Wert von mehr als 200 000 S in das Zollinland oder das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig, verbringt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland verbracht worden ist.

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073618

Alte Dokumentnummer

N5198311031Y